Bereits im Jahre 1972 hat die Oö. Landesregierung einen Beirat zur Bewältigung von Umweltproblemen eingerichtet. Anfang 1980 wurde das Umweltschutzinstitut geschaffen. 1982 wurde mit Beschluss der Landesregierung ein Umweltschutzanwalt installiert, der von jedermann in Anspruch genommen werden konnte, um Auskünfte und Hinweise in Umweltfragen zu erhalten, Anregungen oder Kritik vorzubringen.
Die Einrichtung eines Umweltschutzanwaltes fiel in eine Zeit, in der in Oberösterreich zahlreiche gesetzliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Umweltschutzes entfaltet wurden. 1985 wurde der Schutz der Umwelt als Staatsziel in der Landesverfassung verankert.
Die Stärkung des Umweltschutzgedankens auf gesetzlicher Ebene führte schließlich 1988 zur gesetzlichen Verankerung des Landesumweltanwaltes und seiner Weisungsunabhängigkeit. Als Nachfolger des Umweltschutzinstitutes wurde die "Oö. Umweltakademie" geschaffen. Der erste weisungsfrei gestellte Umweltanwalt nahm seine Tätigkeit am 1. Oktober 1990 auf.
Mit dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 wurde die Umweltanwaltschaft gestärkt und ihr bessere rechtliche Instrumente zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Hervorzuheben ist das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof in landesrechtlichen Umweltschutzangelegenheiten. Ein Ausbau der Rechte erfolgte auch im bundesrechtlichen Bereich mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Gesetz) 2000 und dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002.
Die Oö. Umweltanwaltschaft ist eine vom Amt der Landesregierung getrennte Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit und Behördenstatus. Der auf Dauer einer Regierungsperiode bestellte Umweltanwalt ist in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die Weisungsfreiheit gilt auch für Berichtspflichten und Medieninformationen.
Zu den rechtlichen Grundlagen siehe Oö. Umweltschutzgesetz 1996, UVP-Gesetz 2000 und AWG 2002.
Der Leiter der Oö. Umweltanwaltschaft (Oö. Umweltanwalt) ist nach öffentlicher Ausschreibung von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen. Das Bestellungsverfahren ist in einer Verordnung geregelt. Eine Abberufung ist nur möglich, wenn eine der - für die Bestellung maßgeblichen, fachlichen oder persönlichen - Voraussetzungen wegfällt.
Der Geschäftsbetrieb der Oö. Umweltanwaltschaft ist im Statut der Oö. Landesregierung vom 14. Dezember 1989, PräsI-100031/30 ad-1999 geregelt.