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Stellungnahme der OÖ. Umweltanwaltschaft zur Novelle des Oö. Straßengesetzes

21. Juli 2023

Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft sind die wesentlichen Inhalte der Novelle 2023 der Wegfall der Erforderlichkeit einer Trassenverordnung für Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung, aber auch  die Bewilligungsfreistellung für Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung. Zudem werden „Radhauptrouten“ neu in das Gesetz aufgenommen.

Steinernes Paragraphensymbol auf einer grünen Wiese - 3D Illustration

(Quelle: ©jro-grafik - stock.adobe.com)

Insbesondere zu letztem Punkt ist auszuführen, dass Radhauptrouten als Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung zu widmen sind. Die Novelle sieht nun vor, dass für Radhauptrouten keine straßenrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Gleiches gilt auch für Radwege. Dem ist zu entgegnen, dass Radhauptrouten verglichen mit Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung, welche mit der beabsichtigten Novelle ebenfalls der Ausnahme unterliegen, eine durchaus vielseitigere Funktion erfüllen und daher sehr wohl bewilligungspflichtig sein sollten. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass sich Radhauptrouten dadurch definieren, dass sie (Umland-) Gemeinden und Bezirke mit zentralen Zielbereichen verbinden und somit eine überörtliche Rolle spielen. Darüber hinaus wäre eine Festlegung von Mindeststandards wie beispielsweise betreffend Licht, Bepflanzung, Regenwasserversickerung, Versiegelungsgrad und Böschungsausführung für Radhauptrouten und Radwege etwa mittels Verordnung sinnvoll.

Was die Ausnahme von der Trassenverordnung und der Bewilligungspflicht für Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung betrifft, so ist anzuführen, dass dagegen grundsätzlich keine Einwände bestehen, jedoch im Sinne des Rechtsanwenders nähere Kriterien bzw. Grenz- oder Schwellenwerte zur Definition der geringfügigen Verkehrsbedeutung aufgenommen werden sollten.

Eine notwendige Verbesserung im novellierten Gesetzestext wäre zudem die Ausdehnung des Parteienkreises in Bewilligungsverfahren auf Nachbarn. Derzeit ist die rechtliche Situation jene, dass nur Anrainern und nicht Nachbarn – losgelöst von einer immissionsschutzfachlichen Begründung – eine Parteistellung gem. § 31 Abs. 3 Z 3 zukommt. In diesem Zusammenhang ist der Landesgesetzgeber ebenso gefordert, den Bestimmungen der Aarhus Konvention zu entsprechen und der betroffenen Öffentlichkeit eine Beteiligung und einen Rechtsschutz in Verfahren mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen zu ermöglichen. In diesem Sinne ist auch im gegenständlichen Gesetzesänderungsprozess darauf Rücksicht zu nehmen.

Mähgut entlang der Straße Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Dienstag, 18. April 2023

Begutachtungsverfahren: Oö. Straßengesetz-Novelle 2023

Wesentliche Inhalte der Novelle sind der Wegfall der Erforderlichkeit einer Trassenverordnung für Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung, die Bewilligungsfreistellung für Straßen mit geringfügiger Verkehrsbedeutung sowie neue „Radhauptrouten“.

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