Logo der Oö. Umweltanwaltschaft
   www.ooe-umweltanwaltschaft.at

Gemeinsame Stellungnahme der österreichischen Umweltanwaltschaften zum Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung betreffend integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

20. Juli 2023

Eingangs wird nochmals in Erinnerung gerufen, dass das BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) einen integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan, kurz NIP, gemäß § 94 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) zu erstellen hat. Im Zuge der Erstellung des NIP wird eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Mittels SUP wird geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die geplanten Maßnahmen des NIP voraussichtlich erheblich positiv oder negativ auf einen oder mehrere Umweltbereiche auswirken.

Logos aller österreichischen Umweltanwaltschaften

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft)

Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht dokumentiert.  Die SUP als begleitender Prozess zum NIP sieht im ersten Schritt die Abgrenzung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht durch die Vorlage des Scoping-Dokuments vor.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Nationale Infrastrukturplan zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme noch nicht veröffentlicht wurde, ist eine umfassende Auseinandersetzung mit dem übermittelten Entwurf nicht möglich. Wesentliche Aspekte der Stellungnahme sind jedoch:

  • Es ist entscheidend, welche Zielvorgaben hinsichtlich der Flächenpotenziale für die einzelnen Bundesländer letztlich Verbindlichkeit erlangen, diese sind dann die Messlatte für die Energieraumplanungen der Bundesländer und deren „Haltbarkeit“ im Lichte der letzten UVP-G-Novelle.
  • Es wird empfohlen, HGÜ-Systeme (Leitungen, Knotenpunkte samt Umspannwerken) in die Systemgrenzen des NIP aufzunehmen, da die gewünschte zu importierende Energiemenge, insbesondere Strom (aufgrund des zu erwartenden zukünftigen hohen Strombedarfs), möglichst verlustarm über große Distanzen transportiert werden muss/kann.
  • Aus naturschutzfachlichen Gründen sind definitiv festgelegte Ausschlussflächen (Natur-, Arten- sowie Gewässerschutz) unbedingt erforderlich, um Klima- und Biodiversitätsziele gleichermaßen erreichen zu können.

Zudem ist ein weiterer Punkt, dass laut dem bisherigen Entwurf bei den Erzeugungsanlagen die Umweltauswirkungen durch „Rutschungen, Muren, Lawinen und Überflutungen“ – mit Ausnahme der Wasserkraft – nicht zu untersuchen sein sollen. Dies ist angesichts der Veränderungen durch die Klimakrise nicht mehr zu rechtfertigen. Insbesondere PV- und Windenergieanlagen im alpinen Raum sind nämlich jedenfalls potenziell davon betroffen, sodass eine verpflichtende Betrachtung aus unserer Sicht erforderlich ist.

Auch wird angemerkt, dass bei Energieübertragungsanlagen die Umweltauswirkungen durch „Geländeveränderungen, Fragmentierung, Trenn- oder Barrierewirkungen, Erosion, Verdichtung, Lockerung“ auch hinsichtlich der jeweils betroffenen Fauna zu untersuchen sind. Es ist daher die mögliche Barriere für die Fauna und die Mortalität durch Kollision zu ergänzen.

Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass für das Schutzgut „Biologische Vielfalt, Fauna und Flora“ immer auch Veränderungen der Hydrologie (bei Betroffenheit von Feuchtlebensräumen) und zumindest Lärmimmissionen (Störungen) relevant für negative Auswirkungen sein können und zu bewerten sind.

Zu den „Zielen des Umweltschutzes“ ist anzumerken, dass aus unserer Sicht für den Fachbereich „Biologische Vielfalt, Flora, Fauna“ zusätzlich die Ramsar Konvention, die Berner Konvention und die Vorgaben der EU zum „Restoration Law“ zu berücksichtigen sind. Für die „Gesundheit des Menschen“ ist der Themenkomplex „Elektromagnetische Felder (EMF)“ aufzunehmen und sind sowohl die nationalen als auch die internationalen Grenz- und Zielwerte anzuführen.

Hinsichtlich des Kapitels „Beziehungen zu anderen relevanten Plänen und Programmen“ wird vorgeschlagen, dass die Netzentwicklungspläne der einzelnen Bundesländer ebenfalls zu berücksichtigen und abzustimmen sind.

Angeregt wird weiters, die Raumordnungsgesetze und Raumordnungsprogramme der Bundesländer mit Veröffentlichungsdatum und unter Angabe des jeweiligen Landesgesetzblattes zumindest in der Literaturliste anzuführen, um den jeweils aktuellen Planungsstand abzubilden.

Steinernes Paragraphensymbol auf einer grünen Wiese - 3D Illustration Quelle: ©jro-grafik - stock.adobe.com

Dienstag, 20. Juni 2023

Strategische Umweltprüfung zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme äußern sich die Umweltanwaltschaften Österreichs u.a. zu den Zielsetzungen im Energiebereich für die Bundesländer, zur Mitberücksichtigung von HGÜ (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) sowie zu den Ausschlussflächen.

Stellungnahme an das Bundesministerium anzeigen (76,13 KB)