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RED III ist in Kraft, Renewable Energy Directive

15. Dezember 2023

Mit 20.11.2023 ist die Erneuerbare-Energie-Richtline der EU in Kraft getreten. Für die Mitgliedsstaaten (MS) bedeutet das eine Umsetzung der festgelegten Bestimmungen grundsätzlich bis 21.05.2025. Die inhaltlichen Zielsetzungen sollen primär den Ausbau und Einsatz erneuerbarer Energien vorantreiben, haben aber auch Relevanz für die Bereiche Verkehr, Industrie, Gebäude und Wärme/Kälte sowie die Land- und Forstwirtschaft.

Hochspannungsleitungen im Abendhimmel

(Quelle: AdobeStock #191758150)

Die wesentlichen Punkte dabei sind:

- Beschleunigungsgebiete: Bis 21.02.2026 haben die MS Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. Als Voraussetzungen werden etwa eine erhebliche Größe, Beitrag zur Verwirklichung der Ziele, vorrangig künstliche und versiegelte Flächen, außerhalb von Schutzgebieten und Hauptvogelzugrouten, genannt.

Die Pläne sind sodann einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen und müssen Minderungsmaßnahmen ausgearbeitet werden. Hervorzuheben ist der Umstand, dass erneuerbare Projekte in diesen Gebieten keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Naturverträglichkeitsprüfung mehr zu unterziehen sind. Ein Screening ist stattdessen ausreichend. Die genaue Umsetzung wird allerdings noch die ein oder andere Frage aufwerfen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass in Beschleunigungsgebieten davon ausgegangen wird, dass Projekte nicht gegen die strengen artenschutzrechtlichen Verbote zum Schutz von Tieren und von Vögeln sowie das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot verstoßen, wenn die für das jeweilige Beschleunigungsgebiet vorgesehenen Regelungen und Minderungsmaßnahmen eingehalten werden.

- Beschleunigungsgebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur: Grundsätzlich gilt selbes System wie bei Beschleunigungsgebieten für Erneuerbaren Energie Projekte, mit dem Unterschied, dass hier nur eine fakultative Möglichkeit der MS besteht.

- Beschleunigungsmaßnahmen: Vorgesehen sind unter anderem Instrumente wie ein „One-stop-shop“, Verfahrensstraffung, Digitalisierung und Ausbau der personellen Ressourcen.

- „überragendes öffentliches Interesse“: Die RED III sieht für Erneuerbare Energie Projekte ex lege ein „überragendes öffentliches Interesse“ vor. Interessen nach der FFH bzw. Vogelschutz RL sowie der Wasserrahmenrichtlinie hinken also hinterher.

- Anteil Erneuerbarer Energie in der EU bis 2030 mind. 42,5 % des gesamten Endenergieverbrauchs – unverbindliches Ziel von 45 %