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Oö. Landesstraßen: Angleichung von Lärm-Grenzwerten

28. März 2024

Mit 18. Jänner 2024 ist die Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - Oö. LStr-LärmIV, LGBl. Nr.3/2024 - in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes (samt Zulaufstrecken), die einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 unterliegen.

Laermschutzwand

(Quelle: Erwin Wodicka, Bilderbox)

Die Verordnung gleicht im Wesentlichen der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutz-
Verordnung (BStLärmIV) und weist ein Grenzwert-Regime für betriebsbedingten Schall von
Straßen auf.

Grenzwerte für betriebsbedingten Schall:
  Lden  Lnight
Grenzwert 55 dB 55 dB
Grenzwert für unzumutbare Belästigung  60 dB 50 dB
Grenzwert für Gesundheitsgefährdung 65 dB 55 dB


Im Vergleich dazu kommt bei Landesstraßen, die nach dem Oö. Straßengesetz genehmigt werden, nur ein Grenzwert zur Anwendung:

Immissionsgrenzwerte         Lden          Lnight
                                                  60 dB       50 dB


Als Grundlage dafür dient die Richtlinie des Landes Oberösterreich - Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen vom Juni 2008. Die Zielsetzung ist dabei, wie der Name schon sagt, eine ganz andere, nämlich die Lärmsanierung an bestehenden Landesstraßen. Für die Bewertung von Straßenlärm durch den Neubau von
Landesstraßen, die nicht einer Genehmigungspflicht nach UVP-2000 unterliegen, gibt es demnach keine eigene Richtlinie.


Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft besteht damit ein Missverhältnis hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Anrainer von Landesstraßen - je nachdem, ob diese neben einer „UVP-Landesstraße“, oder neben einer „normalen Landesstraße“ wohnen:


Anrainer von UVP-Straßen kommen in den Genuss höherer Lärmschutzstandards, da niedrigere Lärmgrenzwerte, während für Anrainer neben normalen Landesstraßen in jedem Fall projektbedingte Schallimmissionen von 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht immer zulässig (da zumutbar) sind.
Für niederösterreichische Landesstraßen wurde in der Richtlinie „Lärmschutz an Landesstraßen“ (Jänner 2019) ein Grenzwertregime für Lärmimmissionen festgelegt, das ebenso eine dreistufige Bewertungsskala aufweist und damit auch den Grenzwerten der BStLärmIV entspricht. Generell kann daher die derzeitige dreistufige Bewertungsskala für Lärmimmissionen durch Straßenlärm als Stand der Technik angesehen werden. 

Wir fordern daher eine Anpassung der Lärmgrenzwerte für den Neubau von Landesstraßen gemäß Oö. Straßengesetz an die Grenzwerte der Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung, da fachlich kein Unterschied zwischen Lärm von einer „normalen Landesstraße“ und einer „UVP-Landesstraße“ bestehen kann.