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Grenzwerte für Lärmimmissionen von Oö. Landesstraßen aus umweltmedizinischer Sicht

3. April 2025

Ein Gutachten im Auftrag der Oö. Umweltanwaltschaft zeigt, dass der Schutz der Anrainer entlang Oö Landesstraßen geringer ist als entlang Autobahnen und Schnellstraßen.

Verkehr

(Quelle: © christianmüller-stock.adobe.com)

Beim Bau von Landesstraßen in Oberösterreich, also Straßen die nach dem Oö. Straßengesetz zu genehmigen sind, werden als zulässige Lärmimmissionen die Grenzwerte der oö. Richtlinie „Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen“ vom Juni 2008 herangezogen. Bei Überschreitung der Grenzwerte 50dB in der Nacht und 60 dB im Tag-Abend-Nachtzeitraum sind Maßnahmen vorzusehen (im Wesentlichen die Förderung von Lärmschutzfenstern). Eine Vorbelastung durch die örtliche Umgebungslärmsituation ist dabei nicht zu berücksichtigen. Es kann also auch in ruhigen Gebieten immer bis zu diesen Grenzwerten aufgefüllt werden.

Dies entspricht aus unserer Sicht jedoch nicht dem aktuellen Stand der Lärmbeurteilung.

In allen Regelwerken zur Lärmbeurteilung ist immer auch die Anhebung der Schallimmission durch ein Vorhaben, die zusätzliche Lärmimmission, ein Kriterium für die Zumutbarkeit.

  • Gem. RVS 04.01.11 ist für die Beurteilung von Straßenbauvorhaben die Vorbelastung durch bestehende Immissionen mit einzubeziehen und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden darzustellen.
  • In der alten ÖAL RL Nr. 3 (Ausgabe 86) gab es das +10dB Kriterium (über dem Grundgeräuschpegel) ab dem eine wesentliche Lärmstörung angenommen wurde.
  • Die neue ÖAL Nr. 3 nimmt an, dass als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen ist.
  • Gem. den neuen WHO Leitlinien für Umgebungslärm (2018) wurden neue Grenzwerte für Straßenverkehrslärm mit den Grenzwerten 53dB Lden und 45 dB Lnight definiert.  
  • „ruhige Gebiete“ sind grundsätzlich ein wichtiges Thema in der EU-Gesetzgebung.

Aktuellere Richtlinien wie die „Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV, 2014), die Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung für oö. Straßen die nach dem UVP-G2000 zu genehmigen sind (Oö. LStr-LärmIV, 2024) und die niederösterreichische Richtlinie Lärmschutz an Landesstraßen (2019) berücksichtigen dem Stand der Technik gemäß auch die Vorbelastung und tragen somit zu einem erhöhten Lärmschutz für Anrainer von Straßen bei. Bei nicht-UVP-pflichtigen Landesstraßen erfolgt die Lärmbeurteilung jedoch nicht nach zeitgemäßen Standards.

Zu diesem Schluss kommt auch eine von uns in Auftrag gegebene umweltmedizinische Studie zum Thema „Erheblichkeit von Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr-Grenzwerte für Lärmimmissionen von oö. Landesstraßen aus umweltmedizinischer Sicht.“

Diese stellt fest, dass der Schutz der Anrainer entlang der Oberösterreichischen Landesstraßen deutlich geringer als jener entlang der Autobahnen und Schnellstraßen in Oberösterreich ist. Aus umweltmedizinischer Sicht ist eine Reduktion der Lärmbelastung der Bevölkerung notwendig, insbesondere in Hinsicht darauf, dass sich die Anzahl der Betroffenen von 2017 bis 2022 entlang der Landesstraßen beinahe verdoppelt hat.

27. Februar 2025

Erheblichkeit von Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr - Grenzwerte für Lärmimmissionen von Oö. Landesstraßen aus umweltmedizinischer Sicht

Steyr-Tabor-Straße Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Die Oö. Umweltanwaltschaft setzt sich für einen verbesserten Lärmschutz an Oö. Landesstraßen ein. Wie das Gutachten zeigt ist der Schutz der Anrainer entlang Oö. Landesstraßen geringer als entlang Autobahnen und Schnellstraßen.

Umweltmedizinisches Gutachten (1,99 MB)