Beschwerde wegen Errichtung von weiteren Hangars beim Zivilflugplatz in Suben
3. April 2025
Mehrere Anrainer des Flugplatzes Suben wandten sich mit einem offenen Brief an die Oö. Umweltanwaltschaft und beschwerten sich insbesondere wegen der Lärmbelästigung durch den Flugbetrieb.

(Quelle: @ lars-stock.adobe.com)
Mehrere Anrainer des Flugplatzes Suben wandten sich mit einem offenen Brief an die Oö. Umweltanwaltschaft und beschwerten sich insbesondere wegen der Lärmbelästigung durch den Flugbetrieb.
Nach Auskunft der Betroffenen im Umfeld des Flugplatzes sei die Lärmbelastung durch den Flugbetrieb bereits jetzt enorm und beeinträchtige das tägliche Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden Suben und St. Marienkirchen bei Schärding erheblich. Nun solle der Flugplatz weiter ausgebaut werden, indem drei zusätzliche Hangars errichtet werden, die Platz für jeweils 6 – 8 Kleinflugzeuge bieten würden.
Dadurch wird eine Zunahme der (Lärm-)Belastungen erwartet und es wurden Forderungen erhoben, zu denen gleichzeitig Unterstützungserklärungen vieler betroffener Bürgerinnen und Bürger dem offenen Brief beigelegt wurden.
Bei der Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz sind ua. die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter anzugeben. Es ist daher der Behörde nur die Verpflichtung auferlegt, bei der Erteilung der Bewilligung auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Eine Parteistellung und damit einhergehend ein Recht auf Akteneinsicht ist für einen „Dritten“, also für Nachbarn oder sonstige Betroffene somit nicht gegeben.
Aufgrund der mangelnden Parteienrechte von Nachbarn oder Anrainern in luftfahrtbehördlichen Bewilligungsverfahren nahm sich die Oö. Umweltanwaltschaft der Beschwerde umgehend an. Wir forderten Unterlagen an, um zu prüfen, um welches Vorhaben es sich handelt und ob möglicherweise der Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 UVP-G 2000 erfüllt ist. Da die erforderlichen Unterlagen nicht eingeholt werden konnten, stellte der Oö. Umweltanwalt an die UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung, ob die Erweiterung einen Tatbestand des UVP-G 2000 erfülle. Es wird daher derzeit das Vorhaben und die Abschätzung seiner Umweltauswirkungen behördlich geprüft und die Beschwerdeführer in Folge davon in Kenntnis gesetzt.