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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Oö. NSchG 2001 ist verfassungswidrig

15. Mai 2025

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2024 zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Naturschutzverfahren

Natur-Recht

(Quelle: © Land Oberösterreich)

Ausschluss aufschiebende Wirkung im Oö. NSchG 2001 ist verfassungswidrig

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bereits in mehreren naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass der in § 43a Oö. NSchG 2001 festgelegte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verfassungswidrig ist. Auf Anregung der Oö. Umweltanwaltschaft hat das Oö. LVwG in einem Verfahren betreffend naturschutzrechtlicher Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte am Hallstättersee (welche nebenbei bemerkt schon errichtet ist) nunmehr dem VfGH diese Rechtsfrage zur Prüfung auf ihre Verfassungskonformität vorgelegt.

Der VfGH hat dazu im Dezember 2024 entschieden:

  • Die gegenständliche Bestimmung widerspricht nicht dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes.
  • Die von § 13 VwGVG abweichende Regelung in § 43a Oö. NSchG 2001 ist aber nicht zur Regelung des Gegenstandes erforderlich.

    Nach Art. 136 Abs. 2 B-VG können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetz getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Abweichende Regelungen dürfen daher nur erlassen werden, wenn diese unerlässlich sind. Schon im Hinblick auf Beschwerden von berechtigten Umweltschutzorganisationen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Rechtsprechung nicht unerlässlich. Die Behörde kann ohnehin die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. 
     
  • § 43a Oö. NSchG 2001 ist daher zur Gänze aufzuheben.

Somit haben Beschwerden in Naturschutzverfahren in Zukunft automatisch aufschiebende Wirkung und muss diese nicht erst beantragt werden.