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Oö. Wasserkraftwerke auf dem Prüfstand – Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Bestandskraftwerke

28. Mai 2025

Wiederholt hat sich im Rahmen unterschiedlicher Verfahren im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken für den Errichtungszeitraum von 1964 bis 1982 die rechtliche Frage gestellt, ob diese einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen.

Wasserkraftwerk Ottensheim

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft )

Oö. Wasserkraftwerke auf dem Prüfstand – Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für Bestandskraftwerke

Wiederholt hat sich im Rahmen unterschiedlicher Verfahren im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken für den Errichtungszeitraum von 1964 bis 1982 die rechtliche Frage gestellt, ob diese einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen.

Die Beantwortung dieser Frage bringt auf der einen Seite Rechtssicherheit für die Betreiber des jeweiligen Wasserkraftwerks. Aber es gibt auch eine ganz praktische Seite:  Wer ist in Zukunft für die erforderlichen ökologischen Maßnahmen für die Zielerreichung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur verantwortlich?

Es geht nicht darum, jahrzehntealte Anlagen abzureißen, sondern um einen adäquaten landschaftlichen und ökologischen Ausgleich für die jahrzehntelange, kostenlose Nutzung öffentlicher Gewässer und um die Umsetzung zeitgemäßer ökologischer Ausgleichsmaßnahmen im Stauraum  - im Spannungsfeld zwischen Wasserrahmenrichtlinie, landesrechtlichem und europarechtlichem Naturschutz und erneuerbarer Energieerzeugung und Klimaschutz.

Es geht also nicht um Kraftwerksnutzung ja oder nein, sondern das Wie und Wie anders! Dass es gute Lösungen für alle Seiten, Energieerzeugung, Ökologie und Erholungsnutzung geben kann, das zeigen etliche Wiederverleihungsverfahren für alte Wasserkraftanlagen in Deutschland.

Die Nutzung der öffentlichen Gewässer erfolgte ohne „Wasserzins“, und mitunter – wie z.B. im Fall der fortschreitenden Unterwassereintiefung beim Kraftwerk Ottensheim, welche weit über das im Jahr 1986 bewilligte Ausmaß hinausgeht, - konsenslos und mit beachtlichem zusätzlichem Gewinn durch erhöhten Energieertrag. Hier wäre es nur fair, einen entsprechenden – auch ökologischen – Ausgleich zu schaffen, und damit auch Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und somit der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu erfüllen.

Dass hier das Verursacherprinzip gelten soll, wäre einleuchtend.

Am Beispiel des Donaukraftwerkes Ottensheim Wilhering wurde im Rahmen eines Rechtsgutachtens der Wiener Kanzlei AllRight (Dr. Lorenz Riegler) dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Wasserkraftwerks (von 1970 bis 1974) eine Feststellungspflicht nach dem damaligen Naturschutzgesetz bestand. Nach heutiger Rechtslage unterliegt dieses Wasserkraftwerk einer Bewilligungspflicht. Aus naturschutzrechtlicher Sicht besteht somit Handlungsbedarf.

Dieser rechtliche Tatbestand wurde durch die Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024 unterlaufen: Mit dieser Novelle wurden die Bestimmungen des § 57a sowie des § 3 Z 1a (Definition des Begriffes „Anlage der kritischen Infrastruktur“) eingefügt und festgelegt, dass u.a. auch diese alten Wasserkraftanlagen als rechtmäßig gelten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.

Diese Bestimmung ist nach begründeter Rechtsmeinung der Oö. Umweltanwaltschaft verfassungswidrig und hebelt für diese Anlagen das Verursacherprinzip aus. Möglichkeiten einer, die öffentlichen Budgets schonenden Sanierung degradierter Ökosysteme und Erholungslandschaften auf Basis des Verursacherprinzips werden so vergeben.

Dass eine (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Bestandsanlagen möglich wäre – auch im „rechtlichen Bermuda-Dreieck“ zwischen europäischen Wasser-, Natur- und Klimaschutz – hat die Oö. Umweltanwaltschaft durch ein Rechtsgutachten und durch ein Maßnahmen-scharfes ökologisches Fachgutachten des Büros ÖKOTEAM Institut für Tierökologie und Naturraumplanung OG konkret nachweisen lassen. Diese Gutachten werden nunmehr vorgelegt.

Renaturierung ist möglich – auch unter Rücksicht bestehender Nutzungen und angespannter Budgets. Warum nicht Rechtssicherheit, Verursacherprinzip und ökologischen und landschaftlichen Ausgleich zusammendenken und an Hand konkreter Maßnahmen umsetzen?

12. Mai 2025

Oö. Wasserkraftwerke auf dem Prüfstand – Lösungsansätze für eine rechtliche und fachliche Sanierung am Beispiel Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering

Nebenarm Donau Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Besteht für Wasserkraftwerke (Errichtungszeitraum 1964 bis 1982) eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht? Wenn ja, ist eine solche nachträglich möglich? Die Ergebnisse dazu wurden am 12.05.2025 der Öffentlichkeit präsentiert.

Pressepapier Oö. Wasserkraft auf dem Prüfstand (1,58 MB)

8. Mai 2025

Kurzgutachten zur Naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht des Donaukraftwerks Ottensheim-Wilhering

Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Manche Wasserkraftwerke in (Errichtungszeitraum 1964 - 1982) verfügen über keine naturschutzrechtliche Bewilligung. Am Beispiel des DoKW Ottensheim Wilhering wurde dargelegt, dass eine Feststellungspflicht nach der damaligen Rechtslage bestand.

Kurzgutachten zur Naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht (179,98 KB)

8. Mai 2025

Kurzgutachten zu § 57a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz

Kurzgutachten Naturschutz Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Mit der Novelle 2024 zum Oö. NSchG 2001 wurden die Bestimmungen des § 57a sowie des § 3 Z 1a (Anlage der kritischen Infrastruktur) eingefügt. Welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, lesen sie im beiliegenden Rechtsgutachten.

Kurzgutachten - § 57a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (114,01 KB)