Kurz angemerkt
7. Oktober 2025
„Weichenstellung – eine Maßnahme, Entscheidung, durch die eine zukünftige Entwicklung vorherbestimmt wird“. Das könnte vielleicht der verbindende Begriff der Beiträge dieses Newsletters sein.

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft)
Die aktualisierte Übersicht über bestehende Richt- und Grenzwerte beim Lärm soll dabei helfen, den "richtigen" Grenzwert zu finden – was nicht immer ganz leicht ist. Die Broschüre berücksichtigt besonders landesgesetzliche Bestimmungen in Oberösterreich. Der Umstand, dass die Umweltpolitik beim Lärm immer noch zwischen Grenzwerten für UVP-pflichtige Landesstraßen und sonstige Landesstraßen unterscheidet und noch immer bei der Ausweisung ruhiger Gebiete schweigt, wurde bereits im letzten Newsletter eingehender beleuchtet. Eine quasi-fortführende verfehlte Weichenstellung.
Eine seltene Art der Weichenstellung eines Verfahrens betrifft die ÖBB-Strecke im Kremstal – konkret das Projekt „Zweigleisiger Ausbau der Pyhrnbahn im Abschnitt Hinterstoder – Pießling-Vorderstoder“. Alles scheint auf Schiene, die UVP-Verhandlung bewältigt, und dann die Beschwerde der ÖBB gegen den Bescheid. Ursache unbekannt.
Vier Standorte im Stadtgebiet von Linz hat die Oö. Umweltanwaltschaft für ein regelmäßiges Biomonitoring ausgewählt und beproben lassen und um 10 Messungen aus einem VOEST-Monitoringprogramm ergänzt. Ziel ist es, Immissionsverläufe und –änderungen in Zukunft besser verfolgen zu können und im Fall von Verschlechterung evidenzbasiert früh Weichen stellen zu können.
Eine – aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft – so nicht nötige Weichenstellung ist die geplante Oö. Biber-Verordnung. Mit bereits vorhandenen Instrumenten ließe sich der Nutzungskonflikt rund um den Biber entschärfen und in Verbindung mit einem Oö. Wasser- und Naturschutzgut entlang von Gewässern auch ein konstruktiver Schritt Richtung Renaturierung und Stärkung von ökologischen Gewässerachsen machen – und das, ohne gegen EU-Recht zu verstoßen.
Und es gibt noch einige andere Weichenstellungen in anderen Umweltbereichen, die nicht immer gleich nachvollziehbar sind. Mehr dazu in einem Folge-Newsletter.
Wann werden Weichenstellungen nicht zu Entgleisungen? Wenn der Nutzen einer Änderung klar ist, wenn der Aufwand der (Verhaltens-)Änderung niedrig ist, wenn das Framing und Nudging die Änderung unterstützen. Bewusstsein allein reicht nicht aus. Die vielbeschworene Bewusstseinsbildung allein macht das Kraut nicht fett. Und Weichenstellungen, die nicht immer leicht erklärlich sind, bergen die Gefahr der völligen Entgleisung.
Also, alles auf Schiene?
Martin Donat
Oö. Umweltanwalt