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Stellungnahme zum aktuellen Begutachtungsentwurf zur Oö. Biber-Verordnung

21. Oktober 2025

Mit dem vorliegenden Entwurf soll per Verordnung ein Eingriff in den Biberlebensraum bzw. in die Biberpopulation erlaubt werden.

Der Entwurf widerspricht grundlegend der FFH-Richtlinie.

Biber Bild

(Quelle: ©Leopold Kanzler)

Die Anwesenheit des Bibers löst in Oberösterreich, wie auch in anderen Ländern, in denen er sich heute wieder ausbreitet, anhaltende Konflikte aus. Dies liegt darin begründet, dass der Biber durch seine Fähigkeiten des Grabens, Nagens und Stauens den Lebensraum seinen Bedürfnissen entsprechend gestalten kann. Er ist dadurch in der Lage, nahezu sämtliche, auch von Menschenhand regulierte Gewässer, zu besiedeln.

Gelingt es uns, dem Tier Flächen entlang von Gewässern zur Verfügung zu stellen, wird der Biber seine Fähigkeiten als Ökoingenieur (konfliktfrei) ausleben können. Der Mensch erhält im Gegenzug hochwertige Naturflächen (Feuchtflächen) und renaturierte Gewässer, welche ohnehin von der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur eingefordert werden. Darüber hinaus ergibt sich auch automatisch ein verbesserter Hochwasserschutz – und das Ganze kostenlos.

Aus den Raumansprüchen des Bibers resultieren vielfältige Konflikte bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch mögliche Schäden an Infrastrukturen (Verkehrswege) und fallweise sogar durch Sicherheitsgefährdungen. Insbesondere land- und forstwirtschaftliche Beeinträchtigungen treten nahezu in jedem Biberrevier auf und stellen eindeutig den Hauptkonflikt dar.

Die Oö. Landesregierung hat nun einen Entwurf mit dem Titel „Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorübergehende Zulassung von Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für den Biber (Oö. Biber-Verordnung)“ in die Begutachtung geschickt. Mit dieser Verordnung sollen Eingriffe in den Biberlebensraum und in die Population erleichtert werden.

Folgende wesentliche Kritikpunkte äußert die Oö. Umweltanwaltschaft zum vorgelegten Entwurf:

           - Der vorliegende Entwurf der Oö. Biber-Verordnung definiert spezifische Ausnahmeregelungen und 
             läuft damit dem Geist und Zweck der FFH-Richtlinie als auch dem Wortlaut von Artikel 16 zuwider. 

           - Da der Artikel 16 der FFH-Richtlinie nicht vollständig in das Oö. Naturschutzrecht umgesetzt wurde,
             baut die vorliegende Verordnung auf einer nicht richtlinienkonformen Rechtsgrundlage auf. Kriterien,
             welche die Ausnahme vom strengen Schutz begründen sollen, sind gemäß der Formulierung der 
             FFH-Richtlinie anzuwenden.

Angesichts der oben dargelegten Mängel des vorliegenden Entwurfs der Oö. Biber-Verordnung fordern wir die Oö. Landesregierung auf, den vorliegenden Entwurf ersatzlos zurückzuziehen, da wir die Verordnung – auch in der Sache – für nicht zielführend erachten.

Stattdessen ist die zuständige Fachdienststelle des Amtes der Oö. Landesregierung, die Abteilung Naturschutz mit der Erstellung eines Artenschutz- bzw. -managementplans für den Biber – in Ergänzung zum bestehenden Oö. Bibermanagement - zu beauftragen.

Die Oö. Umweltanwaltschaft wäre jedenfalls bereit, mit all den vorhandenen Informationen und Fachbeiträgen aus dem Projekt Regionales Bibermanagement zum Gelingen eines guten Miteinanders zwischen Mensch und Biber beizutragen.

15. Oktober 2025

Stellungnahme zum aktuellen Begutachtungsentwurf zur Oö. Biber-Verordnung

Biber Bild Quelle: ©Leopold Kanzler

Mittels Verordnung soll ein Eingriff in den Biberlebensraum bzw. in die Population erlaubt werden. Der Entwurf widerspricht grundlegend der FFH-Richtlinie und dem sachgerechten Umgang mit dem Biber. Wir fordern daher die Rücknahme dieses Entwurfs.

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