Landeswappen Oberösterreich Oberösterreichische
Umweltanwaltschaft
Kärntnerstraße 10 - 12
A-4021 Linz
Telefon: (+43 732) 77 20-13450
Fax: (+43 732) 77 20-21 34 59
E-Mail: uanw.post@ooe.gv.at
www.ooe-umweltanwaltschaft.at

Kriterienkatalog der Photovoltaik Strategie 2030 auf dem Prüfstand?!

12. Dezember 2025

Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft an das Oö. Landesverwaltungsgericht wegen naturschutzrechtlich bewilligter Freiflächen-Photovoltaik-Anlage in überregionalem Wildtierkorridor.

PV_UAnw

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft )

Die Gemeinde T. hat Ende 2024 mit der Umwidmung von mehr als 3 ha Grünland in Sonderausweisung „Agro Photovoltaikanlage“ eine beabsichtigte Änderung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplans bekannt gegeben. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat im Rahmen ihres Anhörungsrechtes im Raumordnungsverfahren explizit darauf hingewiesen, dass die gesamte Widmungsfläche in der Gelbzone eines überregionalen Wildtierkorridors liegt und gemäß Kriterienkatalog der PHOTOVOLTAIK Strategie 2030 Rot- und Gelbzonen von Wildtierkorridoren für eine Photovoltaik-Freiflächennutzung grundsätzlich auszuschließen sind. Die Fläche wurde entgegen den fundierten fachlichen Bedenken und im absoluten Widerspruch zur PHOTOVOLTAIK Strategie 2030 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. dennoch rechtskräftig als „Agro Photovoltaikanlage“ verordnet. Ob dieser Sachverhalt im Widmungsverfahren bewusst ignoriert oder lediglich übersehen wurde, hat auf das Ergebnis im Raumordnungsverfahren vorerst keine Auswirkungen.

Im anfolgenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde der Oö. Umweltanwaltschaft das Vorhaben sowie das vorliegende negative Naturschutzgutachten im Rahmen des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. Im konkreten Fall sind die Auswirkungen, die der grundsätzlich positiv zu beurteilende Ausbau von Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung mit sich bringt, insbesondere in Folge der Barrierewirkung im Bereich der Gelbzone eines Wildtierkorridors derart gravierend negativ, dass eine Zustimmung der Oö. Umweltanwaltschaft zum Vorhaben nicht möglich war. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat dennoch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage erteilt. Die Naturschutzbehörde misst dabei in ihrer rechtlichen Begründung einer unübersehbar fragwürdig zustande gekommenen Flächenwidmung eine höhere Bedeutung zu, als zwei im Land Oberösterreich etablierten und auf fachlich nachvollziehbaren Grundlagen entwickelten Regelwerken (Wildtierkorridore in Oberösterreich, Oö. Umweltanwaltschaft, 2012 und Photovoltaik Strategie 2030, Abt. Umweltschutz, 2024). Zudem hat sich die Behörde mit den im Naturschutzgutachten geäußerten Bedenken und den fachlichen Vorbringen der Oö. Umweltanwaltschaft nicht sorgfältig auseinandergesetzt, ansonsten hätte sie die naturschutzfachliche Relevanz erkennen und deren Maßgeblichkeit korrekt einordnen können. Sie wäre sodann zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz alle anderen Interessen am beantragten Vorhaben überwiegen. Die maßgeblichen nachteiligen Auswirkungen der Photovoltaikanlage sind dabei nicht nur örtlich begrenzt, sondern, da es sich um ein zusammenhängendes überregionales Korridornetzwerk handelt, das in ein nationales wie transnationales Biotopverbundsystem eingebunden ist, auch weitreichend.

Das Alpenvorland Oberösterreichs und insbesondere der betroffene Bezirk ist dabei landesweit das wesentliche Nadelöhr in der überregionalen Lebensraumvernetzung, was durch eine besondere Häufung an Rot- und Gelbzonen dokumentiert ist. Hier sind die Korridore nicht nur zu sichern, sondern weiterzuentwickeln. Ein zentrales Element stellt dabei die vor der Umsetzung stehende Errichtung einer Grünbrücke über die A8 Innkreisautobahn dar, deren Nachrüstung der ASFINAG auch per ministerieller Dienstanweisung aufgetragen wurde.

Aus den genannten Gründen hat die Oö. Umweltanwaltschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und aufgrund der zu erwartenden, maßgeblich negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt den Antrag auf Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gestellt.