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Oö. Umweltanwaltschaft: Beteiligungspflichten im Fokus

1. Juli 2026

Rundschreiben an alle Gemeinden in Oberösterreich.

Einbindung der Oö. Umweltanwaltschaft bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans gemäß § 33 Oö. ROG 1994

Flächenwidmung

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft)

In der Praxis wird die Oö. Umweltanwaltschaft oft nicht eingebunden. Eine frühzeitige Beteiligung bei Flächenwidmungs-, Bau- und Straßenverfahren verbessert die Qualität der Planung und erhöht die Rechts- und Planungssicherheit.

Die Oö. Umweltanwaltschaft ist von Rechtswegen bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie in bau- und straßenrechtlichen Verfahren einzubinden. Je nach Verfahren stehen ihr Stellungnahme- bzw. Parteirechte zu, etwa durch Einladung zu Verhandlungen oder die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen.

Eine rechtzeitige Einbindung ermöglicht es, Umweltbelange frühzeitig zu berücksichtigen, potenzielle Konflikte zu erkennen und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Dadurch wird nicht nur die Qualität der Planungen verbessert, sondern auch die Rechts- und Planungssicherheit für Gemeinden und die Betroffenen erhöht.

Gemeinden werden daher ersucht, die Oö. Umweltanwaltschaft in allen einschlägigen Verfahren konsequent einzubinden und die erforderlichen Unterlagen vollständig und zeitgerecht zu übermitteln.

1. Juli 2026

Oö. Umweltanwaltschaft: Beteiligungspflichten im Fokus

Flächenwidmung Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Rundschreiben an alle Gemeinden in Oberösterreich. Einbindung der Oö. Umweltanwaltschaft bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans gemäß § 33 Oö. ROG 1994

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