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Gericht entscheidet: Keine Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Naturschutzflächen

13. Oktober 2026

Dass selbst dem Erneuerbaren-Ausbau Grenzen zu setzen sind, wenn dieser zu Lasten höchstwertiger Lebensräume geht, zeigt die Versagung der Naturschutzbewilligung für eine PV-Freiflächenanlage in Mitterkirchen durch das Oö. Landesverwaltungsgericht.

Mitterkirchen

(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft)

Als im Jahr 2020 nahe dem Donaukraftwerk Wallsee-Mitterkirchen der Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) bewilligt wurde, hat die Oö. Umweltanwaltschaft gegenüber dem Anlagenbetreiber klargestellt, dass Sie jedem Erweiterungsvorhaben negativ gegenüberstehen würde, da davon naturschutzfachlich höchstwertige und landesweit ausgesprochen seltene Magerwiesenbestände betroffen wären.

Davon unbeeindruckt wurde bereits kurze Zeit später das Flächenwidmungsverfahren für eine weitere PV-FFA auf der sog. Kraftwerksinsel in die Wege geleitet, um über eine Grünlandsonderwidmung die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlagenerrichtung zu schaffen. Konsequenterweise hat sich die Oö. Umweltanwaltschaft nicht nur gegen die Umwidmung ausgesprochen, sondern zudem unmissverständlich klargestellt, dass auch in einem späteren Naturschutzverfahren keine Zustimmung erwartet werden darf.

Auch davon zeigte man sich unbeeindruckt und zog das Widmungsverfahren durch, wobei auch der Umstand unbeachtet blieb, dass sich der geplante Anlagenstandort gerade wegen seiner außergewöhnlichen naturschutzfachlichen Wertigkeit in einer vom Land Oberösterreich ausgewiesenen Ausschlusszone für PV-FFA befindet und eine Umwidmung nicht mit den Vorgaben der Oö. Photovoltaik-Strategie 2030 in Einklang zu bringen ist.

Damit wurden letztlich auf unrühmliche Weise Fakten geschaffen, die im Naturschutzverfahren neben dem Klimaschutzargument als gewichtige Interessen an einer Vorhabensrealisierung gewertet wurden. Da zudem vom Projektwerber Kompensationsmaßnahmen angeboten wurden, erging ein positiver Naturschutzbescheid für die Errichtung und den Betrieb der beantragten PV-FFA. Noch einmal zur Verdeutlichung der widersprüchlichen Entscheidung: Erteilt wurde eine Naturschutzbewilligung in einer aus Naturschutzgründen ausgewiesen Ausschlusszone! Somit war es für die Oö. Umweltanwaltschaft als Vertreterin der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz an der Zeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen und Rechtsmittel zu ergreifen.

In Ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Oö. Umweltanwaltschaft sodann nicht nur die außergewöhnliche Genehmigungshistorie aufgearbeitet, sondern auch versucht, die Grenzen des fachlich und rechtlich Möglichen beim Erneuerbaren-Ausbau aufzuzeigen, damit dieser umweltschonend und naturverträglich erfolgen kann. Die überregionale naturschutzfachliche Bedeutung der Magerwiesen auf der Kraftwerksinsel und deren besondere Erhaltenswürdigkeit wurden vom Naturschutzsachverständigen unmissverständlich dargelegt. Von der Oö. Umweltanwaltschaft wurde weiters aufgezeigt, dass das Erreichen der nationalen Klimaziele keinesfalls an dieses konkrete Vorhaben gekoppelt ist und es ausreichend konfliktfreie Alternativflächen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im näheren und weiteren Umfeld gibt. Von Projektwerberseite wurden die besonderen betriebswirtschaftlichen Vorzüge des Standorts und das überragende öffentliche Interesse am Klimaschutz durch Forcierung des Erneuerbaren-Ausbaus geltend gemacht.

Österreich ist zur Zielerreichung nicht nur beim Klimaschutz, sondern auch beim Biodiversitätsschutz verpflichtet. Der Zustand der Natur hat sich in den letzten Jahrzehnten insgesamt merklich verschlechtert. Um diesen negativen Trend umzukehren und um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen, ist im August 2024 die EU-Renaturierungsverordnung in Kraft getreten. Selbst wenn der nationale Wiederherstellungsplan noch nicht final vorliegt, gilt für Flächen in einem guten Zustand ein Verschlechterungsverbot. Die Magerwiesen auf der Kraftwerksinsel befinden sich in einem guten bis sehr guten Zustand.

Das Landesverwaltungsgericht hat alle Vorbringen der am Verfahren Beteiligten gewürdigt und die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens jenen des Naturschutzes gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen: „Nach Auffassung des Gerichts kommt dem Schutz einer bereits etablierten artenreichen Magerwiese ein überragendes Gewicht zu, weshalb das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz die geltend gemachten Interessen am Projekt überwog. Der Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft war daher Folge zu geben.“

Das Landesverwaltungsgericht hat damit zu Recht erkannt, wie wichtig auch in Zeiten des Klimawandels der Schutz der Biodiversität ist und dieser dem Klimaschutz nicht bedingungslos untergeordnet werden darf.

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