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Oö. Umweltanwaltschaft fordert Angleichung von Lärm-Grenzwerten bei oö. Landesstraßen.

1. Juli 2026

In einer von der Oö. Umweltanwaltschaft beim Institut für Umweltrecht der JKU in Auftrag gegebenen Studie wurden Defizite beim Schutz der Nachbarn vor störendem Straßenlärm an Oö. Straßen festgestellt.

verkehr©Land OÖ

(Quelle: ©Land )

In einer von der Oö. Umweltanwaltschaft beim Institut für Umweltrecht der JKU in Auftrag gegebenen Studie wurden Defizite beim Schutz der Nachbarn vor störendem Straßenlärm festgestellt. Konkret wurde in der Studie Bezug genommen auf den Neubau von Landesstraßen in Oberösterreich und es wurde ein Vergleich von UVP-pflichtigen Straßen (Straßen, die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu genehmigen sind) und „normalen Landesstraßen“ (Straßen die nach dem Oö. Straßengesetz zu genehmigen sind) vorgenommen.

Es wurde festgestellt, das UVP-pflichtige Straßen deutlich höhere Lärmschutzstandards genießen. Diese werden nach der Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - Oö. LStr-LärmIV , LGBl. Nr.3/2024 genehmigt .

Die Verordnung gleicht im Wesentlichen der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutz-verordnung (BStLärmIV ) und weist ein Grenzwert-Regime (3 Stufen) für betriebsbedingten Schall auf:

Grenzwerte für betriebsbedingten Schall:

1.Grenzwert: Lden 55dB; Lnight 45 dB

2.Grenzwert für unzumutbare Belästigung: Lden 60dB; Lnight 50dB

3.Grenzwert für Gesundheitsgefährdung: Lden 65dB; Lnight 55dB

Im Vergleich dazu kommt bei Landesstraßen, die nach dem Oö. Straßengesetz genehmigt werden nur ein Grenzwert zur Anwendung:

Immissionsgrenzwert: Lden 60dB; Lnight 50dB

Dies führt zu einem Missverhältnis hinsichtlich der Schutzwürdigkeit von Anrainern von Landesstraßen, je nachdem ob diese neben einer „UVP-Landesstraße“ oder neben einer „normalen Landesstraße“ wohnen.

Dies wird nach Auffassung von Frau Prof. Erika Wagner und Mag. Anja Hartl aus mehreren Gründen als problematisch angesehen:

Eine bestehende Vorbelastung ist bei der Beurteilung irrelevant. So können derzeit sehr ruhige Gebiet bis zum Grenzwert "mit Lärm aufgefüllt" werden.

Ruhige Gebiete und deren besondere Schutzwürdigkeit finden keine angemessene Berücksichtigung.

Darüber hinaus bestehen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gewählten Vorgehensweise.

Straßenverkehrslärm wirkt sich unabhängig von der straßenrechtlichen Kategorie in gleicher Weise negativ auf die menschliche Gesundheit aus. Dennoch bestehen innerhalb des oberösterreichischen Landesrechts erhebliche Unterschiede im Schutzniveau:

Für UVP-pflichtige Landesstraßen gilt die Oö. LStr-LärmIV mit einem abgestuften, vorbelastungssensiblen Grenzwertregime; für die nicht der UVP-Pflicht unterliegende Landesstraßen wird hingegen die (veraltete) Richtlinie „Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen“ (2008) herangezogen, die weder die Vorbelastung berücksichtigt noch zwischen unzumutbarer Belästigung und Gesundheitsgefährdung differenziert, sondern einen einzigen Immissionsgrenzwert von Lden 60 dB und Lnight 50 dB vorsieht.

Innerhalb der oberösterreichischen Rechtsordnung werden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Anrainer von Landesstraßen werden unterschiedlich stark vor Straßenlärm geschützt, je nachdem, ob sie Anrainer von UVP-pflichtigen oder nicht UVP-pflichtigen Landesstraßen sind:

UVP-pflichtige Landesstraßen: Anwendung der Oö. LStr-LärmIV mit modernen, gestuften Grenzwerten und differenzierten Schutzmechanismen.

Nicht UVP-pflichtige Landesstraßen: Anwendung der Richtlinie „Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen“ (2008), ohne abgestuftes Schutzsystem, ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen oder aktuellen medizinischen Erkenntnissen.

Damit lässt der Landesgesetzgeber de facto die Auffüllung ruhiger Gebiete mit Straßenlärm bis zum Grenzwert rigoros zu.

Diese Differenzierung ist innerhalb der oberösterreichischen Rechtsordnung nicht durch

sachliche Gründe gerechtfertigt und verfehlt daher das vom Gleichheitsgrundsatz geforderte Gebot einer „in sich“ sachlichen Ausgestaltung. Damit liegt eine verfassungsrechtlich bedenkliche Differenzierung vor, die gegen Art. 7 B-VG verstößt, vor.

Darüber hinaus widerspricht die Differenzierung auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8)

Die Studie schlägt daher zur Reparatur der vorhandenen Defizite vor:

Erlass einer eigenständigen, an der Oö. LStr-LärmIV orientierten Verordnung für nicht-UVP-pflichtige Vorhaben.

Eine ausdrückliche Verbindlicherklärung der Grenzwerte der Oö. LStr-LärmIV für nicht-UVP-pflichtige Landstraßen.

Darüber hinaus erscheint auch die Möglichkeit zweckmäßig, im Oö. Straßengesetz 1991 einen ausdrücklichen Verweis auf verbindliche lärmrechtliche Standards (wie die BStLärmIV oder die Oö. LStr-LärmIV) aufzunehmen. Denkbar wäre hier eine Ergänzung des § 14 Oö. Straßengesetz 1991 durch eine klarstellende Bestimmung, wonach bei der Herstellung, dem Neubau und der wesentlichen Änderung von Landesstraßen die in Verordnungen nach § 13 Abs 5 Oö. Straßengesetz 1991 festgelegten gesundheitsbezogenen Lärmgrenzwerte einzuhalten sind. Dabei besteht die Möglichkeit eines statischen Verweises auf die Oö. LStr-LärmIV oder eines dynamischen Verweises auf die jeweils geltenden lärmrechtlichen Grenzwerte für Landesstraßenbauvorhaben (Neubau).

Schaffung einer Oö. Landesstraßen-Lärmschutzverordnung für nicht-UVP-pflichtige Neubauvorhaben.

Alternativ dazu wäre eine zeitgemäßen Umweltstandards entsprechende Regelung im Rahmen einer Dienstanweisung für den umwelttechnischen Fachdienst für die Beurteilung nicht-UVP-pflichtiger Landes- und Gemeindestraßen und einer Novellierung des Oö. Umweltschutzgesetzes durch Einfügen eines Vc. Abschnitts – Vermeidung von Lärmimmissionen möglich.

16. April 2026

Studie der JKU zum Thema Verkehrslärm auf Oö. Landesstraßen

straßenverkehr©-New_Africa.stock.adobe.com Quelle: straßenverkehr©-New_Africa.stock.adobe.com

Im Rahmen der Studie wurden die Auswirkungen von Straßenverkehrslärm entlang Oö. Landesstraßen aus umweltmedizinischer und umweltrechtlicher Sicht untersucht. Landesstraßen weisen ein geringeres Schutzniveau als Autobahnen und Schnellstraßen auf.

Studie anzeigen (1,13 MB)